Der Bundesrat hat im Dezember 2021 neue Strassengesetze für E-Bikes verabschiedet. Gemäss Verordnung des Bundesamt für Strassen ASTRA müssen ab dem 1. April sowohl die schnellen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 45 km/h), als auch die langsamen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 25 km/h) mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein.
Insbesondere für sportliche E-Bikes (E-MTB, E-Rennvelo & E-Gravel) mit Tretunterstützung bis 25 km/h bedeutet dies eine Umstellung. Während bei schnellen E-Bikes und bei City-E-Bikes Front- und Rücklichter meist bereits standardmässig verbaut sind, werden sportliche E-Bikes in den oben genannten Kategorien von den Herstellern in der Regel ohne Beleuchtung ausgeliefert. Dennoch unterliegen auch diese E-Bike-Kategorien der gesetzlichen Regelung hinsichtlich Beleuchtung und müssen künftig mit Licht ausgestattet werden, sofern das Velo auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet wird.
Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und folglich einem unbestimmten Benutzerkreis zur Nutzung offen steht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meistens eine öffentliche Strasse wodurch auch dort die Lichtpflicht gilt.